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   OVG Sachsen, 08.07.2016 - 4 B 366/15   

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https://dejure.org/2016,23220
OVG Sachsen, 08.07.2016 - 4 B 366/15 (https://dejure.org/2016,23220)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.07.2016 - 4 B 366/15 (https://dejure.org/2016,23220)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2016 - 4 B 366/15 (https://dejure.org/2016,23220)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 123, SächsGemO § 19 Abs. 2
    Einstweiliger Rechtsschutz; Stadtrat; Veröffentlichung von Sitzungsunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds vor einer Gemeinderatssitzung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Umfang der Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds vor einer Gemeinderatssitzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 834
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2013 - 12 B 107/13

    Sicherung der Existenz eines Hilfesuchenden i.R.d. Verpflichtung zur vorläufigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2016 - 4 B 366/15
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschl. v. 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2002 - 4 BS 228/02 -, SächsVBl. 2003, 45, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 11.09.2002 - 4 BS 228/02

    D (A), Asylbewerber, Gemeinschaftsunterkünfte, Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.07.2016 - 4 B 366/15
    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 13 f.; OVG NRW, Beschl. v. 14. Februar 2013 - 12 B 107/13 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2002 - 4 BS 228/02 -, SächsVBl. 2003, 45, juris Rn. 21).
  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 112/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung; Förderung

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 07.06.2017 - 4 B 100/17

    Kapazität; Unmöglichkeit; Gewährleistungspflicht; Jugendhilfe; Förderung

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 30.08.2019 - 4 C 12/17

    Verschwiegenheitspflicht; Beratungsunterlagen; Freies Mandat

    Die für Kreisräte bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ergibt sich im Hinblick auf die Veröffentlichung von verwaltungsinternen Dokumenten "aus der Natur der Sache" (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 8).

    Diese habe sich insbesondere im Hinblick auf die Änderung in § 5 Abs. 3 GO der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 - und der Bewertung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern angeschlossen.

    Es handelt sich bei diesen Unterlagen, die vom Landrat als Leiter der Kreisverwaltung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SächsKrO) an die Kreisräte ausgereicht werden, um interne Dokumente der Verwaltung, deren Zweck allein in der Verwendung innerhalb des Kreisrats besteht (Senatsbeschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 15.06.2021 - 4 B 40/21

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Rückbauanordnung;

    46 d) Soweit die Antragsteller über die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe hinaus diese nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Schriftsätzen vom 31. März, 22. und 28. April 2021 nicht nur vertieft, sondern weitere Beschwerdegründe vorgetragen haben, sind diese wegen der auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, jeweils juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 12.06.2017 - 4 B 116/17

    Betreuungsplatz; Tageseinrichtung; Kindertagespflege; Kapazität; Betreuungszeit

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 16.06.2017 - 4 B 104/17

    Kapazität; Jugendhilfe; Kindertageseinrichtung

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, Rn. 5, juris m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 23.01.2020 - 4 B 24/20

    Gemeinderat; Verhandlungsgegenstand; Tagesordnung; Ladung; Sitzung;

    Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber ausnahmsweise dann - wie hier - nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d. h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 123 Rn. 13 f.; SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 03.01.2022 - 4 B 340/21

    Einstweilige Anordnung; Sicherungsanordnung; Bürgerentscheid; subjektives

    Soweit sie am 27. September 2021 erstmals vorgetragen hat, vorläufigen Rechtsschutz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der Bürgerinitiative beantragt zu haben, ist dies wegen der auf die fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkten Prüfung im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) nicht zu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, und v. 18. Juli 2019 - 5 B 451/18 -, jeweils juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2017 - 1 O 304/17

    Streitwert bei einem Unterlassungsbegehren; Begehren auf vorläufige Unterlassung

    Dass die hier dem Antragsbegehren nicht entsprechende, ablehnende Entscheidung im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, bestimmt den aus Sicht des Antragstellerbegehrens festzulegenden Gegenstandswert nicht (anders: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2014 - 3 Bs 75/14 -, NordÖR 2014, 338, juris Rn. 39: Unterlassung der Veröffentlichung des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses Elbphilharmonie; SächsOVG, Beschl. v. 08.07.2016 - 4 B 366/15 -, NVwZ-RR 2016, 834, juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 22.07.2019 - 4 B 24/19

    Eisenbahnrecht; Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    Ihr steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite (2.), so dass die mit dem Antrag begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht notwendig und der Antragstellerin ein Abwarten der Entscheidung in der - hier: noch anhängig zu machenden - Hauptsache zuzumuten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2016 - 4 B 366/15 -, juris Rn. 5).
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